Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der CMB Maschinenbau & Handels GmbH
1. VERTRAGSABSCHLUSS
1.1 Für unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen (letztere zwei gemeinsam „Leistungen“ oder „Waren“) gelten im Verhältnis zu Auftraggebern („AG“) ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
1.2 Abweichende Bedingungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir diesen im Rahmen jedes einzelnen Geschäftsfalls ausdrücklich und schriftlich zustimmen.
2. ANGEBOTE
Unsere Angebote sind unverbindlich. Sie sind unentgeltlich, außer der AG hat um Anbotslegung gebeten. Ein Vertrag liegt erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns vor. Zusätzlich zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für von uns durchgeführte Montagearbeiten ergänzend unsere Montagebedingungen.
3. LIEFERBEDINGUNGEN
3.1 Wir sind berechtigt, Teil-Leistungen und Vor-Leistungen durchzuführen.
3.2 Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Ort unseres Werkes, es sei denn Abweichendes wird ausdrücklich vereinbart oder wir erbringen unsere Leistungen in den Betriebsstätten des AG. Mit Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur durch uns, geht daher grundsätzlich die Gefahr auf den AG über, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde.
3.3 Wir bemühen uns um die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine, ohne diese zu garantieren, es sei denn Abweichendes wird vereinbart. Die Verbindlichkeit der Liefertermine setzt insbesondere das rechtzeitige Einlangen aller vom AG zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung aller Pläne und Zeichnungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den AG voraus.
3.4 Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Zeit in unserem Werk versandbereit ist. Versandbereit ist die Ware, wenn sie fertig gestellt ist und abgenommen bzw versendet werden kann. Versandfertige Ware muss vom AG sofort abgerufen werden, widrigenfalls wir berechtigt sind, nach Ablauf von 14 Tagen ab Meldung der Versandbereitschaft, die Ware auf Kosten und Gefahr des AG nach unserem Ermessen zu lagern.
3.5 Für den Fall, dass vereinbart wurde, dass wir im Rahmen unserer Leistungen die Beförderung übernehmen, stehen uns Beförderungsart und Beförderungsweg frei. Wird die Ware ohne unser Verschulden durch ein Transportunternehmen nicht rechtzeitig geliefert, so gilt der Liefertermin mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3.6 Werden als gemäß Punkt 3.3 verbindlich bestätigte Liefertermine aus Gründen, welche der Sphäre des AG oder unabwendbaren Ereignissen zuzurechnen sind, verzögert, werden diese entsprechend unserer Liefermöglichkeiten hinausgeschoben. Daraus entstehende Mehrkosten sind vom AG vollumfänglich zu tragen.
3.7 Der Zusammenbau der Waren und von anderen Gütern, die sich bereits im Eigentum des AG befinden, beim AG wird als Montageaufwand verrechnet und unterliegt den allgemeinen Montagebedingungen.
3.8 Der AG wird bei Verwendung/Inbetriebnahme unserer Leistungen alle anzuwendenden Rechtsvorschriften einhalten, zB alle dafür erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen erwirken.
4. MASSE, GEWICHTE, GÜTEN
4.1 Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach allgemein geltender Übung zulässig. Sollen rechnerische Gewichte maßgebend sein, so wird für Walztoleranz, Nieten, Schrauben, Schweißgut und dergleichen der übliche Zuschlag berechnet.
4.2 Die Gewichte werden bei öffentlichen Waagen ermittelt und sind für die Berechnung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage eines Wiegezettels.
5. ABNAHME
Die Abnahme unserer Leistungen hat unmittelbar nach der Meldung der Fertigstellung zu erfolgen. Sämtliche mit der Abnahme im Zusammenhang stehenden Kosten trägt der AG. Wird die Abnahme vom AG nicht rechtzeitig innerhalb der dafür vereinbarten Frist und/oder nicht vollständig durchgeführt, so gelten unsere Leistungen dennoch als abgenommen und der Vertrag unsererseits als erfüllt.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen durch den AG, insbesondere der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises samt Zinsen und sonstigen allfällig anfallenden Kosten, in unserem Eigentum.
6.2 Bei Zahlungsverzug des AG ist dieser nach entsprechender Aufforderung durch uns verpflichtet, bereits gelieferte Waren unverzüglich wieder zurückzustellen.
6.3 Die Verbindung oder Vermischung der Waren mit anderen Waren ist bis zur vollständigen Bezahlung samt Zinsen und Kosten unzulässig.
6.4 Sollten die Waren gepfändet werden, hat der AG uns vollumfänglich schadlos zu halten und ist verpflichtet, uns unverzüglich den Namen der betreibenden Partei, die Höhe der Forderungen, das einschreitende Gericht, die Aktenzahl und allenfalls den Termin der Versteigerung bekanntzugeben.
6.5 Darüber hinaus ist der AG verpflichtet, uns von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der Waren zu verständigen.
6.6 Wird mit dem AG die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vereinbart und ist aufgrund dessen Bestimmungen die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts unwirksam, so gelten entsprechende Sicherheiten aufgrund des vereinbarten ausländischen Rechts als wirksam vereinbart. Der AG ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung, Erhaltung und Durchsetzung solcher Rechte erforderlich sind.
7. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Preis ist der zwischen uns und dem AG vertraglich festgelegte Bestellwert. Die Preise verstehen sich netto ohne Abzug und beinhalten keine sonstigen Kosten, Steuern und Abgaben, die im Zuge unserer Leistungen entstehen könnten. Diese sind vom AG gesondert zu vergüten.
7.2 Erfüllungsort für die vom AG zu leistenden Zahlungen ist der Ort unseres Werkes. Die Zahlungen sind vom AG gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
7.3 Bei Zahlungsverzug des AG, auch nur mit einer Teilzahlung, sind wir berechtigt, sofort den gesamten vereinbarten Preis fällig zu stellen. Ist der AG mit seinen Zahlungen im Rückstand, sind wir weiters berechtigt, unsere Leistungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzuschieben oder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Verzögert sich die Erfüllung einer unserer Verpflichtungen, von der eine Zahlung des AG abhängig ist, ist die Zahlung vom AG ungeachtet der Verzögerung zum ursprünglichen Termin zu leisten.
8. AUFRECHNUNGSVERBOT / ZURÜCKBEHALTUNGSVERBOT
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen sowie die Zurückbehaltung des gesamten Kaufpreises oder von Teilzahlungen durch den AG ist ausgeschlossen.
9. VORZEITIGE BEENDIGUNG DES VERTRAGES
9.1 Wir haben das Recht, bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den AG, jederzeit mit oder ohne Nachfristsetzung zur Gänze oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Dasselbe gilt, wenn uns Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des AG bekannt werden, bzw begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AG bestehen. In diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, vom AG ausreichende Sicherstellungen nach unserem Ermessen zu verlangen.
9.3 Die bis zur Beendigung des Vertrages von uns erbrachten Leistungen, sind unbeschadet unserer darüber hinausgehenden Ansprüche in allen Fällen vom AG zu vergüten.
10. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
10.1 Der AG ist verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach deren Erbringung, zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb dieser Frist zu rügen, bei sonstigem Entfall sämtlicher Ansprüche. Die Rüge allfälliger Mängel hat schriftlich zu erfolgen. Hinsichtlich verdeckter Mängel besteht zudem eine Gewährleistungspflicht unsererseits jedenfalls nur dann, wenn diese Mängel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, bzw bei Lieferung samt Aufstellung ab Beendigung der Montage, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten ab Versandbereitschaft angezeigt werden.
10.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
10.3 Eine allfällige Gewährleistungspflicht trifft uns nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgeschriebenen Betriebsbedingungen und bei üblichem Gebrauch unserer Leistungen auftreten. Für Abnutzungserscheinungen und Bagatellschäden am Anstrich leisten wir keine Gewähr. Keine Gewährleistungsansprüche des AG bestehen weiters bei Mängeln, welche zurückzuführen sind auf (i) unvollständige Angaben des AG, (ii) eigenmächtige Eingriffe und Änderungen durch den AG und/oder Dritte betreffend unsere Leistungen, (iii) eine unsachgemäße Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung unserer Leistungen durch den AG und/oder durch Dritte, (iv) mangelhafte oder ungeeignete vom AG oder Dritten zu vertretende Voraussetzungen für unsere Leistungen, (v) Reparaturaufträge, Umänderungen oder Umbauten von bereits bestehenden oder fremden Anlagen bzw Leistungen.
10.4 Wir sind berechtigt, den Gewährleistungsbehelf nach eigenem Ermessen zu wählen. Im Falle einer Mängelbehebung können wir wahlweise den Mangel an Ort und Stelle innerhalb der normalen Arbeitszeit beheben, uns die mangelhafte Ware oder Teile davon zwecks Verbesserung zusenden lassen, oder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile ersetzen. Für die Prüfung der Mängel, sowie für die Verbesserung bzw für die Lieferung von Ersatzteilen oder Anlagen, ist uns die dafür erforderliche Zeit zu gewähren.
10.5 Wir sind in jedem Falle von jeder Gewährleistungspflicht entbunden, solange der AG mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist.
10.6 Durch eine Mängelbehebung oder einen sonstigen Gewährleistungsbehelf wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
10.7 Die Kosten für eine Mängelbehebung durch den AG selbst oder durch Dritte haben wir nur dann zu tragen, wenn wir hierzu unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben.
10.8 Für Teile, die wir gegen unsere Empfehlungen auf ausdrücklichen Wunsch oder Weisung des AG oder seiner Beauftragten von Unterlieferanten bezogen haben, haben wir weder schadenersatzrechtlich noch gewährleistungsrechtlich einzustehen.
10.9 Wir haften nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit und in jedem Fall nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist soweit zulässig ausgeschlossen.
10.10 Wird eine Leistung von uns aufgrund von vom AG beigestellten Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Planungen, Modellen oder sonstigen Angaben angefertigt bzw erbracht, so erstreckt sich unsere Haftung nur darauf, dass die Ausführung gemäß den vom AG beigestellten Angaben erfolgt.
10.11 Für den Fall, dass wir aufgrund eines Verhaltens des AG von einem Dritten in Anspruch genommen werden, ist der AG verpflichtet, uns vollumfänglich schadlos zu halten.
11. HÖHERE GEWALT
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unsere Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt gleichgesetzt sind Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder auch unmöglich machen, unabhängig davon, ob sie bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind.
12. GEHEIMHALTUNG UND IMMATERIALGÜTERRECHTE
12.1 Der AG ist verpflichtet, alle – sei es im Rahmen unserer Angebote oder im Zuge der Vertragserfüllung – erhaltenen Informationen, insbesondere Unterlagen, Daten, Zeichnungen, sowie technische und wirtschaftliche Kennzahlen streng vertraulich zu behandeln. Erhaltene Informationen dürfen vom AG ausschließlich für die Zwecke, für welche die Übermittlung erfolgt, verwendet und in keinster Weise vervielfältigt werden.
12.2 Die Weitergabe von Informationen durch den AG an Angestellte oder Dritte darf nur erfolgen, wenn dies zur Erfüllung des vereinbarten Zwecks zwingend notwendig ist, und den Angestellten oder Dritten diese Geheimhaltungsverpflichtung vollinhaltlich überbunden wird.
12.3 Der AG hat uns im Falle von Rechtsverstößen gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung durch Angestellte oder Dritte vollumfänglich schadlos zu halten.
12.4 Alle Immaterialgüterrechte (zB Patent-, Marken-, Urheber- und Musterrechte) an unseren Leistungen verbleiben in unserem Eigentum. Es werden dem AG auch keine Lizenzrechte durch uns eingeräumt.
13. PÖNALE
Bei einem Verstoß gegen Punkt 12. schuldet der AG uns je Verstoß und Tag eine verschuldensunabhängige Pönale in der Höhe von EUR 50.000,00. Diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Wir sind berechtigt, darüber hinausgehende Ansprüche, zB Schadenersatzansprüche, geltend zu machen.
14. ABGABEN
Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit unseren Verträgen oder unseren Leistungen entstehen, sind vom AG zu tragen. Sollten wir direkt durch Behörden im Zusammenhang mit der Errichtung von Verträgen oder in Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung mit Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben in Anspruch genommen werden, so hat uns der AG diesbezüglich vollumfänglich schadlos zu halten.
15. ANFECHTUNG / ANPASSUNG
Eine Anfechtung oder Anpassung des Vertrages aus welchem Grund auch immer, zB wegen Irrtums (auch wegen Kalkulationsirrtums) und/oder Verkürzung über die Hälfte ist für den AG ausgeschlossen. Der AG verzichtet auch darauf, geltend zu machen, der Vertrag sei nicht gültig zustande gekommen und/oder nichtig.
16. SCHRIFTFORMERFORDERNIS
Jede Ergänzung oder Änderung sowie das Abgehen vom Formerfordernis bedarf der Schriftform iSv § 886 ABGB.
17. UNWIRKSAMKEIT VON VERTRAGSBESTIMMUNGEN
Sollten einzelne Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages unwirksam und/oder nicht vollstreckbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle dieser Bestimmungen treten automatisch wirksame und vollstreckbare Bestimmungen, welche der Funktion der unwirksamen bzw nicht vollstreckbaren Bestimmungen am besten entsprechen in Kraft.
18. RECHTSWAHL
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem AG und uns findet österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Normen und des UN-Kaufrechts Anwendung.
19. GERICHTSSTAND
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Graz. Es steht uns jedoch frei, abweichend davon unsere Ansprüche beim zuständigen Gericht am Sitz des AG, geltend zu machen.
